Änderungsabnahmen, Einzelabnahmen & Vollabnahmen nach §19(3) & §21 StVZO

Zwei Männer mit Handschuhen arbeiten an einem glänzenden schwarzen Auto in einem Innenraum, wobei sie sich auf der Oberfläche des Autos spiegeln.

Rechtssichere Fahrzeugprüfungen – professionell, nachvollziehbar und schnell

Wenn an einem Fahrzeug technische Veränderungen vorgenommen wurden oder ein Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis / ohne deutsche Zulassung auf die Straße soll, sind Änderungsabnahmen nach §19(3) und Einzel- bzw. Vollabnahmen nach §21 StVZO gesetzlich vorgeschrieben. Wir prüfen Umbauten, Nachrüstungen und Sonderfahrzeuge – für eine rechtssichere Betriebserlaubnis.

Was ist eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO?

Eine Änderungsabnahme ist immer erforderlich, wenn bauartgenehmigte Teile am Fahrzeug verändert, ersetzt oder neu verbaut werden und diese Änderung die Betriebserlaubnis beeinflussen kann.
Ziel: Sicherstellen, dass das Fahrzeug nach dem Umbau weiterhin den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Typische Beispiele:

  • Sportfahrwerke, Tieferlegung

     

  • Räder- und Reifenumrüstung

     

  • Leistungssteigerungen / Chiptuning

     

  • Auspuffanlagen & Abgasanlagen

     

  • Anhängerkupplungen

     

  • Karosserieumbauten (Spoiler, Bodykits, Offroad-Umbauten)

     

  • Änderungen an Bremsanlage oder Lenkung

     

Erforderliche Nachweise können sein:

  • Teilegutachten (z. B. TÜV/GTÜ/DEKRA)

     

  • ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis)

     

  • Herstellerbescheinigungen

     

  • Vergleichsgutachten

     

Einzel- & Vollabnahmen nach §21 StVZO – Wann ist das notwendig?

Eine Einzelgenehmigung nach §21 ist erforderlich, wenn ein Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis hat oder keine reguläre Zulassung vorliegt.

Das betrifft insbesondere:

  • Importfahrzeuge ohne EG-/ECE-Zulassung

     

  • Eigenbauten & Sonderfahrzeuge, z. B. Prototypen

     

  • Fahrzeuge nach umfangreichen Umbauten, die über einen §19(3)-Umbau hinausgehen

     

  • Fahrzeuge nach Stilllegung ohne gültige Papiere

     

Umfang der Prüfung

Bei der Vollabnahme erfolgt eine komplette technische Untersuchung des gesamten Fahrzeugs, inkl.:

  • Identitätsprüfung

     

  • Abgas- & Geräuschmessung (falls erforderlich)

     

  • Brems- & Fahrwerksprüfung

     

  • Licht- und Sicherheitsüberprüfung

     

  • Kontrolle aller technischen Ein- und Umbauten

     

Welche Unterlagen für die Abnahme notwendig sind

Für eine reibungslose Prüfung sollten folgende Dokumente bereitstehen:

  • Fahrzeugschein / Fahrzeugbrief (falls vorhanden)

     

  • Teilegutachten, ABE oder Herstellerbescheinigungen

     

  • Nachweise über Umbauten oder Ersatzteile

     

  • Bei Import: ausländische Fahrzeugpapiere / CoC-Unterlagen

     

  • ggf. Fotos oder Rechnung zu Umbauten

     

Häufige Fahrzeugumbauten, die wir prüfen

Fahrwerk & Räder

  • Tieferlegung, Höherlegung, Gewindefahrwerke

     

  • Spurverbreiterungen & Einpresstiefenänderungen

     

  • Umrüstung auf größere Felgen / Offroad-Räder

     

Motor & Antrieb

  • Leistungssteigerungen / Tuning

     

  • Austauschmotoren

     

  • Umbauten am Abgassystem

     

Karosserie & Anbauteile

  • Spoiler, Stoßstangen, Bodykits

     

  • Offroad-Anbauten (Snorkel, Seilwinden, Unterfahrschutz)

     

Sonderfahrzeuge

  • Wohnmobil-Umbauten

     

  • Gewerbliche Sonderaufbauten

     

  • Importfahrzeuge aus EU / Nicht-EU Ländern

     

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  • Neutraler Sachverständiger nach StVZO

     

  • Fachgerechte Prüfung nach aktuellsten Richtlinien

     

Ablauf der Änderungs- oder Einzelabnahme

1. Unterlagen prüfen

Wir sichten Gutachten, ABE, Nachweise und klären vorab offene Fragen.

2. Technische Fahrzeugprüfung

Umbauten, Sicherheit und Funktionsfähigkeit werden geprüft.

3. Ausstellung der Bescheinigung

Du erhältst eine detaillierte Prüfbescheinigung für die Zulassungsstelle.

4. Eintragung in die Fahrzeugpapiere

Die Zulassungsstelle trägt die Änderungen offiziell in die Fahrzeugdokumente ein.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Änderungsabnahmen & Einzelabnahmen

Wann ist eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO Pflicht?

Immer dann, wenn ein technischer Umbau die Betriebserlaubnis beeinflussen kann.
Das gilt u. a. für Fahrwerk, Räder, Auspuff, Leistungssteigerungen, Änderungen an Bremsen oder Karosserie.
Teile mit ABE müssen nur dann eingetragen werden, wenn die ABE dies ausdrücklich verlangt oder andere Umbauten betroffen sind.

Was ist der Unterschied zwischen §19(3) und §21 StVZO?

  • §19(3): Einzelne Änderungen an einem zugelassenen Fahrzeug werden geprüft.

     

  • §21: Vollständige technische Begutachtung eines Fahrzeugs ohne gültige Betriebserlaubnis – z. B. Import, Eigenbau oder umfangreiche Umbauten.
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Welche Unterlagen muss ich zur Prüfung mitbringen?

  • Fahrzeugschein / Fahrzeugbrief (falls vorhanden)

     

  • ABE, Teilegutachten oder Herstellerbescheinigungen

     

  • Rechnungen oder Nachweise zu Umbauten

     

  • Bei Import: ausländische Fahrzeugpapiere / CoC-Dokumente

     

Fehlende Dokumente können meist nicht durch die Prüfstelle ersetzt werden.

Wie lange dauert eine Änderungsabnahme?

Je nach Umfang des Umbaus liegt der Zeitaufwand üblicherweise bei 15–45 Minuten.
Bei komplexen Umbauten oder fehlenden Unterlagen kann es länger dauern.

Muss jede Änderung eingetragen werden?

Nein. Teile mit vollständiger ABE ohne Eintragungspflicht müssen nicht eingetragen werden. Alles, was Sicherheit, Fahrverhalten oder Geräuschentwicklung beeinflusst, erfordert jedoch fast immer eine Abnahme. Details stehen im jeweiligen Teilegutachten.

Was passiert, wenn ich ohne Abnahme fahre?

Die Betriebserlaubnis erlischt.
Folgen können sein:

  • Bußgeld

     

  • Punkte in Flensburg

     

  • Probleme bei der HU

     

  • Leistungskürzung der Versicherung im Schadenfall

     

Was kostet eine Änderungsabnahme?

Der Preis hängt vom Umfang der Änderung ab. Einzelne Teile sind günstiger, komplexe Umbauten (z. B. Tieferlegung + Räder + Abgasanlage) kosten entsprechend mehr. Wir geben vorab eine klare Einschätzung.

Brauche ich für ein Importfahrzeug immer eine Vollabnahme nach §21?

Ja – wenn das Fahrzeug keine gültigen EU-Zulassungsdokumente besitzt oder bereits außer Betrieb gesetzt wurde. Bei vielen EU-Fahrzeugen genügt ggf. eine Datenbestätigung, aber oft ist eine §21-Abnahme erforderlich.

Werden auch Eigenbauten oder stark modifizierte Fahrzeuge geprüft?

Ja. Fahrzeuge mit stark abweichender oder selbst gebauter Technik benötigen eine §21-Abnahme inkl. vollständiger technischer Untersuchung. Dazu gehören z. B. Restaurierungen, Offroad-Umbauten, Motorwechsel, Unikate und Prototypen.

Wie läuft die Eintragung in die Fahrzeugpapiere ab?

Nach der erfolgreichen Prüfung erhältst du eine Prüfbescheinigung. Damit gehst du zur Zulassungsstelle, wo die Änderungen offiziell in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.

Können mehrere Umbauten in einer Abnahme zusammengefasst werden?

Ja – das ist sinnvoll und günstiger. Wir prüfen alle Umbauten gemeinsam, wenn die Gutachten vollständig vorliegen.

Was passiert, wenn ein Umbau nicht zulassungsfähig ist?

Wir erklären sachlich, warum er nicht eingetragen werden kann (z. B. fehlende Festigkeit, unvereinbare Kombinationen, fehlende Gutachten) und zeigen mögliche Alternativen auf.

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